1. Buchhalter/in
1.1. Der/die Buchhalter/in erbringt eine Hilfeleistung in
Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die
Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der
laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und
der Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüberhinausgehende
Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluß einer
Buchhaltung.
1.2. Der/die Buchhalter/in verpflichtet sich dem Auftraggeber
gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf
alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wird.
1.3. Der/die Buchhalter/in wird die vom Auftraggeber genannten
Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie
Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
2. Auftraggeber
2.1. Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die
erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen
Geschäftsvorfällen getrennten EUR-Beträgen in seinen vollständigen monatlichen
Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan
des Auftraggebers.
2.2. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit
es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere
hat er dem/der Buchhalter/in unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem/der
Buchhalter/in eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
2.3. Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs.
1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des
durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat
abzüglich ersparter Aufwendungen des/der Buchhalter/in verpflichtet. Bei
Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits
gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.
2.4. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst wie
obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem/der Buchhalter/in
angebotenen Leistung in Verzug, so ist der/die Buchhalter/in berechtigt, eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des
Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf
der/die Buchhalter/in den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch
des/der Buchhalters/in auf Ersatz der ihm/ihr durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstanden Mehraufwendungen sowie des verursachten
Schadens und zwar auch dann, wenn der/die Buchhalter/in von dem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht.
3. Mitwirkung Dritter
3.1. Der/die Buchhalter/in ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter,
fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
3.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden
Unternehmen hat der/die Buchhalter/in dafür zu sorgen, dass diese sich
zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1 Abs 2 verpflichten.
4. Mängelbeseitigung
4.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger
Mängel. Dem/der Buchhalter/in ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
4.2. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler)
können von dem/der Buchhalter/in jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der/die Buchhalter/in Dritten gegenüber mit Einwilligung des
Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
Interessen des/der Buchhalter/in den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
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5. Haftung
5.1. Die Haftung des/der Buchhalters/in für Schäden die durch seine
Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge
grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert
eines durchschnittlichen doppelten Monatsrechnungsbetrages für einen
vollständigen Auswertungsmonat ohne Umsatzsteuer.
Jede weitergehende Haftung der Buchhalterin, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
5.2. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist.
6. Honorar und Rechnungen
6.1. Das monatliche Honorar, das Honorar pro laufender monatlicher Lohnabrechnung und
Monat, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher
Auswertungen, sowie der Halbstundensatz für andere Sonderleistungen werden getrennt
und schriftlich vereinbart. Rechnungen des/der Buchhalter/in sind innerhalb 10 Tagen
nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
7. Aufbewahrungspflicht, Transport
7.1. Der/die Buchhalter/in hat Handakten auf die Dauer von sieben
Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn der/die Buchhalter/in den Auftraggeber
schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der
Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nachdem er Aufforderung
erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
7.2. Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die die Buchhalterin
aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch
nicht für den Briefwechsel zwischen der Buchhalterin und dem Auftraggeber und für
Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
7.3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat
die Buchhalterin dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Die Buchhalterin kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
7.4. Die Aufbewahrungspflicht durch den/die Buchhalter/in für Datenträger, Listen und
Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
7.5. Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen geht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
8.1. Der/die Buchhalter/in kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung
berechtigt.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und
Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz des/der Buchhalter/in.
9.2. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen
soll angemessen Wirksames treten.
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